- Der Mietvertrag
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Allgemeine Hinweise zum Mietvertrag
Unbefristeter Mietvertrag
Befristeter Mietvertrag
Staffelmietvertrag
IndexmietvertragVorwort
Ein gutes Mietverhältnis beginnt mit dem Mietvertrag. Nachfolgend geben wir Ihnen eine Übersicht über die verschiedenen Vertragsarten:
Allgemeine Hinweise zum Mietvertrag
Folgende Punkte müssen in einem Mietvertrag generell enthalten sein:
- Mietvertragsparteien
- Exakte Bezeichnung des Mietobjektes inkl. mitvermieteter Nebenräume / Garage / Stellplatz etc.
- Vereinbarte Miethöhe (am besten in Nettomiete und Nebenkostenvorauszahlung unterteilen)
- Beginn des Mietverhältnisses
- Bei Zeitmietverträgen zudem das (vorläufige) Ende
Unbefristeter Mietvertrag
Ein unbefristeter Mietvertrag wird für einen unbegrenzten Zeitraum geschlossen. Eine Kündigung vonseiten des Mieters ist ohne Angabe von Gründen problemfrei möglich. Weitere Informationen zur Kündigung entnehmen Sie bitte dem gleichnamigen Bereich auf dieser Seite.
Befristeter Mietvertrag
Ein befristeter Mietvertrag wird für eine bestimmte Laufzeit geschlossen. Hierbei handelt es sich meist um einen Formularmietvertrag, in dem das Vertragsende und Mietende von vornherein festgelegt werden. Eine Kündigung während der Laufzeit ist beiderseits (Mieter / Vermieter) nicht möglich. Weitere Informationen zu Ausnahmen entnehmen Sie bitte dem Bereich "Sonderkündigungsrechte".
Staffelmietvertrag
Ein Staffelmietvertrag ist in der Regel ein Zeitmietvertrag. Hierbei werden die Anfangsmiete sowie die zukünftigen jährlichen Mietsteigerungen im Vorfeld festgelegt und vertraglich fixiert. Hierbei müssen die jeweilige Endsumme oder der jährliche Erhöhungsbetrag im Vertrag ausgewiesen werden.
Ist der Staffelmietvertrag als Zeitmietvertrag geschlossen worden, können Mieter und Vermieter während der Laufzeit des Vertrages nicht regulär kündigen. Der Mieter hat ein Sonderkündigungsrecht. Hiernach ist es dem Mieter möglich erstmals zum Ablauf des vierten Jahres zu kündigen. Im Anschluss immer mit der gesetzlichen Kündigungsfrist.
Indexmietvertrag
Der Indexmietvertrag koppelt den Mietpreis an die Lebenshaltungskosten. Zumal die allgemeinen Lebenshaltungskosten schneller steigen als die Mietpreise wird von vielen Vermietern diese Vertragsart gewählt. Hierbei wird die Miete jährlich unter Bezugnahme des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland angepasst.
Eine Anhebung ist nur dann möglich, wenn die Miete ein Jahr unverändert geblieben ist. Eine Anhebung auf die ortsübliche Vergleichsmiete oder aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen ist hierbei nicht möglich. (Ausgenommen bauliche Maßnahmen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat.)
- Die Kündigung
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Kündigungsfristen
Unbefristeter Mietvertrag (i.d.R. bei Wohnraummietverträgen)
Der unbefristete Mietvertrag kann ohne Angabe von Gründen vom Mieter gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt hierbei unabhängig von der Mietdauer 3 Monate. Sollte im Mietvertrag eine kürzere Kündigungsfrist zu Gunsten des Mieters vereinbar worden sein, so kann sich der Mieter auf diese Frist berufen.
Zeitmietvertrag (befristetes Mietverhältnis)
Ein Zeitmietvertrag beinhaltet einen festgelegten, fixen Mietzeitraum. Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der geplanten Laufzeit ist beiderseitig (Mieter / Vermieter) lediglich im beiderseitigen Einvernehmen möglich. Der Mieter muss somit bis zum Ablauf der geplanten Mietzeit die Miete entrichten.Sonderkündigung / Ausnahmeregelungen
In speziellen Fällen besteht die Möglichkeit das Mietverhältnis vorzeitig zu beenden. Eine Übersicht haben wir Ihnen im Artikel "Sonderkündigungsrechte" zusammengestellt.Die Kündigung richtig aussprechen
Die Kündigung bedarf der Schriftform, eine mündlich oder per E-Mail etc. ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Das Kündigungsschreiben sollte daher entweder per Einschreiben mit Rückschein oder unter Zeugen persönlich in den Briefkasten des Vermieters eingeworfen werden. Die Kündigung ist von sämtlichen im Mietvertrag aufgeführten Mietern zu unterschreiben und bei mehreren Vermietern (bspw. einer Erbengemeinschaft) sämtlichen im Mietvertrag aufgeführten Vermietern zuzustellen.
- Sonderkündigungsrechte
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Außerordentliche / Fristlose Kündigung
Sonderkündigungsrechte
Mietaufhebungsvereinbarung
Nachmieter
MietervereineHinweis:
Wir bitten Sie, sich in Problemfällen rund um Ihr Mietverhältnis an einen Mieterbund oder Rechtsanwalt in Ihrer Region zu wenden. Entsprechende Kontaktdaten haben wir am Ende dieser Seite zusammengestellt. Die nachfolgend aufgeführten Kündigungsgründe sind exemplarisch und beispielhaft. Eine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit ist ausgeschlossen.
Fristlose Kündigung
In speziellen Fällen ist eine außerordentliche bzw. fristlose Kündigung des Mietverhältnisses möglich. In diesem Fall kann die Mietzahlung ab Auszugsdatum eingestellt werden. Voraussetzungen die eine fristlose Kündigung rechtfertigen können:
- Die angemietete Wohnung wird vom Vermieter nicht rechtzeitig an den Mieter zur Verfügung gestellt. Ein Verschulden des Vermieters vorausgesetzt.
- Die Funktion der angemieteten Wohnung im besonderen Maße eingeschränkt wird (bspw. ein Teil der angemieteten Wohnung kann durch den Mieter über einen längeren Zeitraum nicht genutzt werden). Zuvor muss der Vermieter abgemahnt und eine ausreichende Frist zur Beseitigung der Mängel eingeräumt worden sein.
- Eine erhebliche Gesundheitsgefährdung der Mieter von der Wohnung ausgeht. Ein Selbstverschulden der Mieter berechtigt nicht zur Kündigung.
- Schwerwiegende Belästigungen durch den Vermieter sowie unerlaubtes Eindringen des Vermieters in die Mietwohnung.
Sonderkündigungsrechte
Auch der Ausspruch der Kündigung auf Grund eines Sonderkündigungsrechts bedarf in jedem Fall der Schriftform (§ 568 Abs. 1 BGB). Zudem sollte der Mieter die Kündigung begründen und sich auf den entsprechenden Gesetzestext berufen. In der Regel muss der Mieter dem Vermieter die Möglichkeit geben, die Beanstandungen zu beseitigen. In diesem Falle muss der Mieter den Vermieter zuvor entsprechend abmahnen.
Für Wohnraummieter kennt das Gesetz folgende Sonderkündigungsrechte:
Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete bzw. gemäß §§ 558, 559 BGB (§ 561 BGB)
Hier besteht die Möglichkeit des Mieters, nach Zugang der Mieterhöhung, innerhalb von zwei Monaten die Kündigung auszusprechen. Die Kündigung greift dann zum Ablauf des übernächsten Monats. Ein Beispiel: Die Mieterhöhung erreicht den Mieter im Monat August. Die Kündigung kann vom Mieter bis zum 31. Oktober ausgesprochen werden, mit Wirkung zum 30. November.Nach verweigerter Untervermietung (§ 540 Abs. 1 Satz 2 BGB)
Verweigert der Vermieter die Untervermietung der gesamten Wohnung durch einen geeigneten Untervermieter, so kann der Mieter mit einer Frist von drei Monaten kündigen.Bei Staffelmietvereinbarung (§ 557 a Abs. 3 BGB)
Eine Beschränkung des Kündigungsrechts des Mieters ist unwirksam, soweit sie sich auf einen Zeitraum von mehr als vier Jahren nach Abschluss der Staffelmietvereinbarung (nicht des Mietvertragsabschlusses) erstreckt. Die ordentliche Kündigung kann hierbei schon während der vier Jahre, mit Wirkung nach Ablauf der vier Jahre, ausgesprochen werden.Nach Mieterhöhung im Sozialen Wohnungsbau (§ 11 WoBindG)
Hierbei kann der Mieter die Wohnung bis zum dritten Tag nach Wirkung der Mieterhöhung kündigen. Das Mietverhältnis endet zum Ablauf des Folgemonats. Ein Beispiel: Die Miete soll zum 1. Mai erhöht werden. Der Mieter kann bis zum 3. Mai kündigen. Das Mietverhältnis endet somit zum 30. Juni.Nach Tod des Mieters (§§ 563 a Abs. 2, 564 Satz 2 BGB)
Sind mehr als zwei Mieter im Mietvertrag aufgeführt, so kann die verbleibende Partei das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Anderenfalls wird das Mietverhältnis automatisch fortgesetzt.Erben können das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung muss hierbei innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem der Erbe vom Tod des Mieters erfahren hat.
Ein Ehegatte, Lebenspartner oder Familienangehöriger der mit in der Wohnung gelebt hat und somit in den Mietvertrag eingetreten ist (ohne diesen zu Unterzeichnen) kann innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters schriftlich erklären, dass er das Mietverhältnis nicht fortsetzen will.
Nach Modernisierungsankündigung (§ 554 Abs. 3 Satz 2 BGB)
Hierbei gelten die selben Fristen wie bei der Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete bzw. gemäß §§ 558, 559 BGB (§ 561 BGB).Nach 30 Jahren Vertragslaufzeit (§ 544 BGB)
Insbesondere bei Zeitverträgen relevant. Hierbei ermöglicht der Gesetzgeber nach Ablauf einer Frist von 30 Jahren dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht.Wortlaut des §544 BGB: Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als dreißig Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von dreißig Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist.
Mietaufhebungsvereinbarung
Angesichts der streng regulierten Kündigungsvorschriften bei Wohnraummietverträgen ist für Mieter mit einem qualifizierten Zeitmietvertrag, einem im Mietvertrag vereinbarten Kündigungsausschluss ohne Sonderkündigungsrecht oder der fehlenden Möglichkeit einen Nachmieter zu stellen, die Mietaufhebungsvereinbarung zwischen Mieter und Vermieter ein beliebtes Mittel, das Mietverhältnis einvernehmlich vorzeitig zu beenden. In der Regel treffen Mieter und Vermieter in diesem Zusammenhang spezielle Ablösevereinbarungen. Der Vermieter ist hierbei nicht verpflichtet, einen sogenannten Mietaufhebungsvertrag mit dem Mieter abzuschließen.
Nachmieter stellen
Bei Zeitmietverträgen ohne die Möglichkeit eines Sonderkündigungsrechtes, hat der Mieter i.d.R. die Möglichkeit einen geeigneten Nachmieter zu stellen um vorzeitig aus dem Vertragsverhältnis auszusteigen. Eine Nachmieterklausel muss hierbei im Mietvertrag enthalten sein. Anderenfalls besteht nur in Ausnahmefällen bzw. bei Unzumutbarkeit der Fortführung des Mietverhältnisses, die Möglichkeit einen geeigneten Nachmieter zu benennen. Das ist der Fall,
- wenn ein beruflich bedingter Ortswechsel erforderlich wird
- wenn der Umzug des Mieters in ein Alters- oder Pflegeheim notwendig wird
- wenn sich die Lebensverhältnisse des Mieters durch Heirat oder Nachwuchs ändern und die Wohnung deshalb zu klein wird
Links zu Mietervereinen
Deutscher Mieterbund e.V.
Der Deutsche Mieterbund ist der Bundesverband der Mietervereine in Deutschland. Rund 320 örtliche Mietervereine sind im Deutschen Mieterbund zusammengeschlossen. Einen Verein in Ihrer Nähe können Sie unter dem nachstehenden Link bequem erreichen.
http://www.mieterbund.de/






